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BGB
BGB
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Buch 1 Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
Abschnitt 5 Verjährung (§§ 194 - 225)
Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213)
§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
§ 204a Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
§ 209 Wirkung der Hemmung
§ 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
§ 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
§ 212 Neubeginn der Verjährung
§ 212a [nicht mehr belegt]
§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
[Bürgerliches Gesetzbuch] | BUND
BGB: § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Rechtsstand: 14.05.2024
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