Beschäftigung, Soziales und Integration

Frankreich - Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Dieses Kapitel informiert Sie über alle Aspekte, die wichtig sind, wenn Sie in Frankreich Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen möchten.

Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union gearbeitet und dort Sozialbeiträge entrichtet haben, können Ihre Beschäftigungsdauer und die von Ihnen gezahlten Beiträge bei der Berechnung Ihrer Ansprüche in Frankreich berücksichtigt werden.

Unter welchen Umständen habe ich Ansprüche?

Die Beihilfe zur Weiterbeschäftigung (Allocation d’aide au retour à l’emploi, ARE) ist die von der Arbeitslosenversicherung für abhängig Beschäftigte gezahlte Leistung.

Sie stellt ein Ersatzeinkommen dar, das Ihnen gewährt wird, sofern Sie vor dem unfreiwilligen Verlust Ihres Arbeitsplatzes eine Mindestbeschäftigungsdauer nachweisen können.

Ebenso müssen Sie im Rahmen des individuellen Eingliederungsprogramms (Projet personnalisé d’accès à l’emploi, PPAE) nachweisen, dass Sie aktiv nach einer Stelle suchen.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Um Arbeitslosengeld zu beziehen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • in Frankreich ansässig sein;
  • Unterbrechung des arbeitsrechtlichen Verhältnisses durch Entlassung oder Ablauf eines befristeten Beschäftigungsvertrags, einverständliche Beendigung des Beschäftigungsvertrags oder Kündigung aus legitimem Grund;
  • Sie müssen körperlich in der Lage sein, eine Arbeit zu verrichten;
  • Sie müssen beim Pôle emploi als Arbeitsuchender registriert sein und die Anforderungen des individuellen Eingliederungsprogramms (PPAE) erfüllen;
  • Sie müssen sich aktiv um Arbeit bemüht haben;
  • Sie müssen bei Beendigung des Beschäftigungsvertrags über einen bestimmten Zeitraum Beiträge bezahlt haben (mindestens 130 Tage – oder 910 Arbeitsstunden – im Laufe der 24 bzw. 36 vorangegangenen Monate für abhängig Beschäftigte im Alter von 53 Jahren oder darüber);
  • Sie dürfen noch nicht das gesetzliche Rentenalter erreicht haben (bzw. das zum Bezug einer vollen Rente erforderliche Alter);
  • Sie müssen angemessene Stellenangebote annehmen (bei Ablehnung zwei angemessener Angebote kann der Arbeitsuchende mit Strafmaßnahmen belegt werden).

Worauf habe ich Anspruch, und wie kann ich diesen geltend machen?

Höhe der Beihilfe zur Weiterbeschäftigung (ARE)

Der Bruttotagessatz der Beihilfe zur Weiterbeschäftigung (ARE) setzt sich zusammen aus:

  • einem festen Teilbetrag von 12,47 €;
  • einem variablen Teilbetrag von 40,4 % des Tagesreferenzlohns (salaire journalier de référence, SJR).

Diese Summe darf weder weniger als 57 % noch mehr als 75 % des Tagesreferenzlohns betragen.

War der abhängig Beschäftigte in Teilzeit tätig, verringert sich der feste ARE-Teilbetrag anteilsmäßig.

Das monatliche Ersatzeinkommen entspricht der Tagesbeihilfe multipliziert mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Monats.

Der ARE-Satz darf pro Tag nicht unter 30,42 € liegen. Sofern der Versicherte eine vom Pôle emploi vorgeschriebene Schulung absolviert und eine Beihilfe zur Rückkehr in Arbeit und Bildung (allocation d’aide au retour à l’emploi formation, Aref) erhält, darf diese Beihilfe nicht niedriger sein als 21,78 € pro Tag.

Ab dem 7. Monat der Leistungszahlung werden Tagessätze von über 87,65 € um 30 % reduziert oder auf 87,65 € gemindert. Diese Minderung gilt nicht für Personen über 57 Jahren.

Leistungszeitraum der Beihilfe zur Weiterbeschäftigung (ARE)

Die Beihilfe zur Weiterbeschäftigung richtet sich nach der Dauer des Versicherungszeitraums, der für die Entstehung des Leistungsanspruchs in folgenden Zeiträumen berücksichtigt wird:

  • in den 24 Monaten vor Ablauf seines Beschäftigungsvertrags, sofern er das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  • in den letzten 36 Monaten, sofern er mindestens das 53. Lebensjahr vollendet hat.

Seit dem 1. Februar 2023 richtet sich die Dauer des Leistungszeitraums außerdem nach der Lage am Arbeitsmarkt.

Der Leistungszeitraum darf nicht kürzer sein als 182 Tage (sechs Monate) und nicht länger als:

  • 548 Tage (18 Monate), sofern der Arbeitsuchende bei Ablauf seines Beschäftigungsvertrags das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  • 685 Tage für Personen zwischen dem 53. und 54. Lebensjahr;
  • 1 822 Tage (27 Monate) ab dem vollendeten 55. Lebensjahr.

Diese Leistungszeiträume können bei ungünstiger Wirtschaftslage verlängert werden (Zulage, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besteht).

Beiträge und Besteuerung

Vom Bruttosatz der Tagesbeihilfe wird ein Beitrag zur Finanzierung der zusätzlichen Altersversorgung abgezogen.

ARE unterliegt darüber hinaus dem allgemeinen Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée, CSG) sowie dem Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (contribution au remboursement de la dette sociale, CRDS). Aref ist von der Zahlung des CSG und des CRDS ausgenommen.

ARE und Aref sind als steuerpflichtige Einkünfte zu betrachten.

Fachsprache übersetzt

  • Tagesreferenzlohn (SJR): ermöglicht die Berechnung der Beihilfe und entspricht dem Durchschnitt der Bruttolöhne, die in den zwei Jahren (Leistungsempfänger unter 53 Jahren) oder drei Jahren (Leistungsempfänger ab 53 Jahren) vor dem letzten entlohnten Arbeitstag bezogen wurden (unterliegt einem Höchstbetrag).
  • Beihilfe zur Weiterbeschäftigung (ARE): Beihilfe der Arbeitslosenversicherung.
  • Beihilfe zur Rückkehr in Arbeit und Bildung (Aref): wird vom Pôle emploi an Arbeitslosengeld beziehende Arbeitsuchende gezahlt, die eine anerkannte Schulung durchlaufen.
  • Individuelles Eingliederungsprogramm (PPAE): wird vom Pôle emploi nach der Registrierung als Arbeitsuchender festgelegt und soll einen Rahmen zur Wiederbeschäftigung festschreiben, der auf die Situation des Antragstellers zugeschnitten ist.
  • Gesamtverband der Arbeitslosenversicherung (Unédic): Einrichtung, die das System der Arbeitslosenversicherung verwaltet und die Bedingungen für die Leistungsgewährung festlegt. https://www.unedic.org/
  • Pôle emploi: Einrichtung, in der alle Hilfen zur Arbeitssuche zusammengelegt sind (Registrierung, Orientierung, Schulung, Vermittlung von Arbeitsuchenden und Zahlung eines Ersatzeinkommens).
  • Allgemeiner Sozialbeitrag (CSG) und Beitrag zur Tilgung der Sozialschuld (CRDS): Sozialabgaben, die die Quellen zur Finanzierung der sozialen Sicherheit diversifizieren sollen.

Kenntnis Ihrer Rechte

Die nachfolgenden Links enthalten Informationen zu Ihren Rechten. Die folgenden Sites sind unabhängig von der Europäischen Kommission und geben von daher nicht den Standpunkt der Kommission wieder:

Veröffentlichung der Kommission und Websites:

Wer ist zuständig?

Pôle emploi ist der einheitliche Ansprechpartner für Arbeitsuchende in Frankreich.

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