Logo Kanton Bern / Canton de BerneDirektion für Inneres und Justiz

Rechtsamt

Über uns

Das Rechtsamt führt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren durch und verfasst die Entscheide des Regierungsrates und der Direktion.

Es besorgt die Vorbereitung von Gesetzgebungsprojekten der Direktion, soweit sie nicht in den Fachbereich eines anderen Amtes fallen. Ausserdem steht es allen Direktionen für rechtliche Begutachtungen zur Verfügung.

Angehenden Anwältinnen und Anwälten mit guten schriftlichen Deutschkenntnissen bietet das Rechtsamt die Möglichkeit, ein Praktikum zu absolvieren.

Das Rechtsamt bietet keine Rechtsberatung an.

Organigramm

Hinweise zum Gesuchs- und Beschwerdeverfahren

Wer ein Gesuch oder eine Beschwerde bei einer Verwaltungsbehörde einreicht, setzt ein Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizverfahren in Gang. 

Das Gesuchs- oder Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), sofern die Spezialgesetze keine besonderen Vorschriften enthalten.

Was muss eine Parteieingabe enthalten?

Parteieingaben sind in deutscher oder französischer Sprache bei der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 32 VRPG).

Sie müssen folgendes enthalten:
- Die Bezeichnung der Parteien;
- einen Antrag;
- eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
- eine Begründung;
- eine gültige Unterschrift.

Den Parteieingaben sind die greifbaren Beweismittel beizulegen.

Beschwerdefrist

Eine Beschwerde ist in der Regel innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Aktes zu erheben (Art. 67 f. VRPG). Die Beschwerdefrist kann nicht verlängert werden (Art. 43 VRPG).

Schriftlichkeit

Die Verfahren sind schriftlich (Art. 31 VRPG).

Kosten

Für den Entscheid über ein Gesuch oder eine Beschwerde wird in der Regel eine Gebühr erhoben. Die unterliegende Partei hat im Beschwerdeverfahren alle Verfahrens- und Parteikosten zu tragen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen (Art. 102 ff. VRPG).

Unentgeltliche Rechtspflege

Auf Gesuch hin befreit die in der Hauptsache zuständige Behörde eine Partei von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 VRPG).

Verbot des Berichtens

Den Behörden ist es untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängige Angelegenheit mit einer Partei zu besprechen (Art. 48 VRPG).

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