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Stadionordnung

Stadionordnung der PreZero Arena

Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der Stadionordnung bzw. dem Abschluss eines Nutzungsvertrages erteilen die Nutzer und Besucher der Anlage ihre Einwilligung in die Geltung der nachstehend geregelten Stadionordnung der PreZero Arena. Vorstehend genannte vertragliche Nutzer verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung Zutritt zu der Anlage erlangen, von der Stadionordnung und ihrer Geltung in Kenntnis zu setzen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
  1. Geltungsbereich
  • Der räumliche Geltungsbereich dieser Stadionordnung gilt für das gesamte Grundstück der PreZero Arena (einschließlich Zu- und Abfahrtswege sowie Park- und Abstellflächen).
  • Diese Stadionordnung ist von allen Personen zu jeder Zeit zu beachten, die den räumlichen Geltungsbereich (nachfolgend „Anlage" oder „PreZero Arena“ genannt) betreten.
  1. Weisungen und Videoüberwachung
  • Den Anweisungen des Betreibers und anderer zur Ausübung des Hausrechts befugter Personen (z.B. Veranstalter) sowie der im Zusammenhang damit eingesetzten Sicherheitsorgane (Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienste sowie Bedienstete der Polizei und anderer Ordnungsbehörden) ist in der Anlage unverzüglich Folge zu leisten.
  • Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren werden die PreZero Arena sowie deren Umfeld, insbesondere die zur Verfügung gestellten Parkflächen sowie die Zu- und Abfahrtswege videoüberwacht.
  • Jeder Besucher einer Veranstaltung der Anlage willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergü­tung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfäl­tigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfäl­tigen, senden und nutzen zu lassen.
  1. Zugelassener Personenkreis
  • Im Geltungsbereich dieser Stadionordnung dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte besitzen oder ihre Zutrittsberechtigung auf eine andere Art (z.B. durch einen gültigen Berechti­gungsausweis) nachweisen können. Dies gilt insbesondere auch für den Zutritt zu den Logen und den Business-Seats sowie zum Businessclub.
  • Die Anzahl der Stadionbesucher, insbesondere auch Logenbesucher, ist auf die Anzahl der dort vorhandenen Sitz- und Stehplätze begrenzt.
  • Kinder im Alter bis zu 14 Jahren haben nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson Zutritt. In der PreZero Arena kann ein Geräuschpegel erreicht werden, der das Gehör schädigen kann. Es wird daher darauf aufmerksam gemacht, dass insbesondere bei Kindern auf Gehörschutz und angemessene Platzierung in der PreZero Arena zu achten ist.
  • Personen, denen durch den Betreiber der Anlage und/oder durch eine gerichtliche Entscheidung Hausverbot für die Anlage erteilt wurde, haben kein Zutrittsrecht zur Anlage.
  1. Eintrittskontrollen
  • Jede Person ist bei Betreten der Anlage verpflichtet, dem Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie Bediensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden ihre Eintrittskarte oder ihren sonstigen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Nach Durchschreiten der Zutrittskontrollanlagen bzw. eines sonstigen Eingangsterminals sind die Eintrittskarten unübertragbar.

Während des Aufenthalts in der Anlage besteht die Vorzeige- und Aushändigungspflicht bei entsprechendem Verlangen des Kontroll-, Sicherheits- ­und/oder Ordnungsdienstes oder von Bediensteten der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden. Eine Begründung des Vorzeigeverlangens ist nicht erforderlich.

Eintrittskarten berechtigen ausschließlich zum Besuch derjenigen Veranstaltungen, für welche sie gelöst wurden. Der Aufenthalt ist nur innerhalb der durch die Eintrittskarte oder den sonstigen Berechtigungsnachweis bestimmten Gebäuden, Gebäudeteilen oder Zutrittsbereichen während der Öffnungszeiten gestattet. Wer während einer Veranstaltung die Anlage aufgrund eines begründeten Ausnahmefalls zeitweise verlassen möchte, muss sich dazu an den Sicherheits- oder Ordnungsdienst wenden und die Eintrittskarte zum erneuten Zutritt aufwerten lassen. Ansonsten verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit für die laufende Veranstaltung und ein Wiederzutritt ist nicht möglich. Eventueller Missbrauch von Eintrittskarten führt zu deren Verlust/Ungültigkeit sowie zum sofortigen Verweis von der Anlage und zieht ggf. rechtliche Schritte nach sich. Schwarzhandel wird ohne Ausnahme angezeigt.

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters.

  • Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie die Verbote des Nr. 13.1 dieser Stadionordnung einhalten und/oder ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich insbesondere auf die Ober- und Beinbekleidung, das Schuhwerk sowie auf mitgeführte Gegenstände (z.B. Taschen).
  • Gegenüber Personen, die aufgrund ihres Verhal­tens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass
  • gegen sie für Sportveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder
  • sie sonstige nach dieser Stadionordnung verbotene Gegenstände (z.B. pyrotechnische Artikel) mit sich führen oder
  • sie in sonstiger Weise die Sicherheit und Ordnung in der Anlage gefährden,

sind Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie Bedienstete der Polizei und anderer Ordnungsbehörden sowohl beim Eintritt in die Anlage, als auch nach Eintritt sowie während des Aufenthalts in der Anlage berechtigt, auch durch Einsatz technischer Mittel zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Bekleidungsstücken und mitgeführten Behältnissen zu halten und verbotene Gegenstände sicher zu stellen, Feststellungen zu Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu treffen und/oder - insbesondere im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbots - die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.

Wer die Zustimmung zur Kontrolle seiner Person nicht erteilt, wird vom Kontroll-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst bzw. von Bediensteten der Polizei bzw. anderer Ordnungsbehörden vom Betreten der Anlage ausgeschlossen oder der Anlage verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.

  • Besucher, die
  • offensichtlich unter dem Einfluss von Drogen stehen oder
  • Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst oder durch Bedienstete der Polizei oder anderer Ord­nungsbehörden nicht einverstanden sind oder
  • erkennbar alkoholisiert sind oder
  • den Verdacht auf eine ansteckende Krankheit i.S. des Bundesseuchengesetzes oder des Infektionsschutzgeset­zes oder den Befall mit Schädlingen aufweisen

können der Anlage verwiesen werden.

  1. Nutzung der Anlage
  • Innerhalb der Anlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird. Hierzu zählen auch jegliche Formen von Diskriminierung und grenzüberschreitendem Verhalten. Es ist stets darauf zu achten, die persönliche Würde jedes Einzelnen, unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexueller Orientierung oder weiteren persönlichen Merkmalen zu respektieren.
  • Die Anlage darf nur im Rahmen der Aktivitäten genutzt werden, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen mit Veranstaltern, Mietern und sonstigen Nutzern ergeben. Die Nutzung der Anlage beschränkt sich auf den im jeweiligen Vertrag bzw. der Reservierungsbestätigung festgelegten Personenkreis bzw. auf die festgelegte Personenanzahl. Wird diese Personenanzahl - insbesondere bei Veranstaltungen - überschritten, ist der Betreiber oder ein anderer Hausrechteinhaber bzw. das von ihm eingesetzte Personal (Kontroll-, Sicherheits- ­und/oder Ordnungsdienste sowie Bedienstete der Polizei und anderer Ordnungsbehörden) berechtigt, den überzähligen Personen den Zutritt zu verwehren. Das Betreten des Spielfeldes und das Besteigen von Absperrgittern ist untersagt.
  • Das Parken von Fahrzeugen oder sonstigen Transportmitteln ist nur mit einer gültigen Park- oder Abstellberechtigung und nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen sowie auf den zur PreZero Arena gehörigen Parkflächen gestattet. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Zufahrten ständig frei bleiben und auch für Autobusse benutzbar sind. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten.
  • Das Abstellen von Fahrrädern ist nur auf den dafür vorgesehenen Abstellplätzen erlaubt.
  • Bei Veranstaltungen dürfen die Besucher nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen (regelmäßig der auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz) und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Für Rollstuhlfahrer befinden sich die Plätze in den Blöcken I bis N. Dieser Bereich steht ausschließlich den Rollstuhlfahrern samt Begleitpersonen zur Verfügung. Übrigen Besuchern ist der Zugang und das Verweilen zu den Rollstuhlplätze, insbesondere während des Spiels, untersagt.
  • Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Betreibers oder der Kontroll-, Sicherheits- und/oder Ordnungsdienste oder Bediensteter der Polizei und anderer Ordnungsbehörden andere, ggf. auch in anderen Blöcken gelegene Plätze, als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
  • Das Rauchen in der PreZero Arena ist verboten. Hierzu zählt auch der Konsum jeglicher E-Zigaretten oder Vaporiser. Gesonderte Raucherzonen sind ausgewiesen.
  1. Öffnungszeiten

Die Anlage darf – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde - nur während der Öffnungszeiten genutzt werden und ist spätestens am Ende dieser Zeit unverzüglich zu verlassen.

Die Anlage ist an Veranstaltungstagen grundsätzlich ab ca. 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn bis ca. 2 Stunden nach Veranstaltungsschluss geöffnet.

  1. Umkleideräume, Nassbereich, Büro- und Nebenräume
  • Das Betreten und die Verwendung der Umkleideräume, der Nassbereiche, der Büroräume, und sonstiger Nebenräume ist nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Betreiber der Anlage in den vertraglich vereinbarten Zeiten, für die im Vertrag bezeichneten Personen gestattet. Sämtliche Funktionsräume und deren Einrichtungen (Umkleiden, etc.) sind gemäß ihrer Bestimmung zu verwenden.
  • Die Umkleideräume sind verschlossen zu halten. 
  1. Sauberkeit

Die Nutzer der Anlage sind verpflichtet, alle Anlagenteile und Einrichtungen sorgsam zu behandeln und in sauberem Zustand zu hinterlassen. Beschädigungen sind zu vermeiden. Insbesondere dürfen in Spülsteine, Ausgussbecken und Toiletten keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches gegossen oder geworfen werden. Abfälle sind in den für die jeweilige Art des Abfalls vorgesehenen Containern oder Müllbehältern zu entsorgen.

  1. Werbung und Dekoration

Werbe- oder Propagandamaßnahmen jeder Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sons­tigen Gegenständen sind in der Anlage grundsätz­lich untersagt, wenn sie nicht

  • aufgrund schriftlicher vertraglicher Vereinbarun­gen des Betreibers mit den Nutzern zulässig sind und im Rahmen dieser Vereinbarungen eine Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Beendigung des Vertrags besteht oder
  • durch schriftliche Genehmigung des Betreibers im Einzelfall gestattet wurden.

Die Verteilung von Flugzetteln, Foldern und Zeit­schriften in der Anlage sowie auf dem restlichen Gelände ist unbeschadet der sonstigen behördlichen Vorschriften ausschließlich nach Bewilligung des Veranstalters und/oder des Betreibers gestattet.

  1. Verkauf von Waren/Bewirtung
  • Das Feilbieten und der Verkauf von Waren aller Art, Eintrittskarten, die Verteilung von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen in der Anlage, das Aufstellen von Einbauten, Buden, Ständen und dgl. ist untersagt, es sei denn, es erfolgt im Rahmen einer vertraglichen Berechtigung des jeweiligen Nutzers/Veranstalters und die ggf. erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmi­gungen liegen vor.
  • Die Bewirtung von Nutzern und sonstigen Besuchern ist nur über die vom Betreiber für die Anlage eingesetzten Caterer/Dienstleister gestattet.
  1. Elektrische Geräte und Maschinen

 Mitgebrachte elektronische Geräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, soweit dadurch nicht Rechte des Betreibers bzw. des jeweiligen Hausrechteinhabers und der Betrieb der PreZero Arena beeinträchtigt werden. Maschinen dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Betrei­ber in Betrieb genommen werden.

  1. Abstellflächen

Die Rasenflächen, Gänge und sonstigen Verkehrsräume dürfen nicht für Abstellzwecke verwendet werden, es sei denn, es besteht eine vertragliche Berechtigung hierzu.

  1. Verbote
  • Personen im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
  • Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können
  • Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
  • Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material hergestellt sind
  • sperrige Gegenstände wie Stockregenschirme (nur Taschenregenschirme sind erlaubt), Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Motorradhelme, Fahrradhelme
  • Rucksäcke, Taschen oder Handtaschen („Taschen“) mit einer Größe über 21x30cm (DIN A4), ausgenommen sind Taschen mit einem Fach (z.B. Turnbeutel oder Stofftaschen). Zuschauer des Rollstuhlbereiches sind von dieser Regel ausgenommen. Feuerwerkskörper, Fackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchkerzen, Rauchbomben, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände
  • mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente - der Betreiber behält sich Ausnahmen vor
  • Getränke aller Art, es sei denn, dies wird in besonderen Ausnahmefällen gestattet (z.B. speziell für Kleinkinder bestimmte Getränke oder geschlossene alkoholfreie Getränke in Getränkekartons bis max. 0,5l pro Person).
  • Speisen aller Art, mit Ausnahme von Nahrung für Kleinkinder sowie Obst und kleine Snacks (z.B. Müsliriegel, Schokoriegel) angemessener Verzehrmenge Die Versorgung mit Speisen und Getränken zu angemessenen Preisen in der Arena wird sichergestellt.
  • Drogen
  • Tiere (ausgenommen Dienst- und Blindenhunde)
  • Kinderwagen aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, Evakuierung)
  • Trillerpfeifen
  • Powerbanks und Zusatzakkus
  • Laser-Pointer
  • Gasdruckfanfaren
  • Folgende Fanutensilien sind pro Veranstaltung im Heimbereich der PreZero Arena in der Regel erlaubt:
  • Im Sitzbereich:
  • Fahnen mit Stangen bis 1,5m Stocklänge, deren Durchmesser 3cm nicht überschreiten
  • Im Stehbereich (Block S1 und S2):
  • nach individueller Absprache mit der zuständigen Stelle der TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH
  • Das Mitführen von Spruchbändern oder ähnlichen Transparenten, Bannern oder Plakaten im gesamten Geltungsbereich der Stadionordnung ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die zuständige Stelle der TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH gestattet
  • Plakate mit Grußbotschaften und Trikotwünschen an Spieler müssen beim Einlass zur PreZero Arena beim Ordnungsdienst aufgrund behördlicher Brandschutzbestimmungen abgegeben und können dort zehn (10) Minuten vor Spielende zur Nutzung abgeholt werden
  • Folgende Fanutensilien sind pro Veranstaltung im Gästebereich der PreZero Arena (Block G und H) in der Regel erlaubt:
  • 5 Megaphone
  • 3 Trommeln (von unten offen oder einsehbar)
  • 10 Schwenkfahnen (über 2,00 m Stocklänge, Leerrohr aus Plastik)
  • unbegrenzt kleine Fahnen bis 2,00 m Stocklänge, Leerrohr aus Plastik)
  • 25 Doppelhalter
  • Zaunfahnen (solange Platz vorhanden)

Die TSG behält sich vor, die Mitnahme von in der Regel erlaubten Gegenständen im Einzelfall ganz oder teilweise zu untersagen, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Im Falle einer solchen Maßnahme wird dies der Fanbetreuung der Gästemannschaft rechtzeitig mitgeteilt.

Weitere Gegenstände, insbesondere auch für beabsichtigte Choreografien, sind mindestens 5 Werktage vor einer Veranstaltung durch die Fanbetreuung der Gästemannschaft anzumelden. Alle Materialien müssen aus Sicherheitsgründen schwer entflammbar (B1) sein. Die Materialien sowie die entsprechenden Nachweise müssen vor Zutritt in die PreZero Arena dem Kontroll-, Sicherheits- und/oder Ordnungsdienst oder Be­diensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden unaufgefordert vorgezeigt werden. Eine Mitnahme ist nur dann erlaubt, wenn der Betreiber oder andere zur Ausübung des Hausrechts befugte Personen (z.B. Veranstalter) diese Gegenstände genehmigt hat.

  • Untersagt ist Personen im Geltungsbereich dieser Stadionordnung weiterhin:
  • sich als Gästefan im Heimbereich der PreZero Arena aufzuhalten. Da man aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Fans verpflichtet ist, ist Fans der jeweiligen Gastmannschaft oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Erscheinungsbilds als Fans der Gastmannschaft oder einer anderen dritten Mannschaft angesehen werden können, der Zutritt zum und/oder der Aufenthalt im Heimbereich nicht gestattet. An den Eingänge Südost, Süd und Südwest (ausgenommen sind Ticketinhaber für den W-Block) wird Gästefans der Eintritt in die PreZero Arena nicht gestattet. Der gesamte Stadionumlauf hinter der Südtribüne ist für Gästefans ebenfalls gesperrt. Die TSG, die Polizei und das Sicherheitspersonal sind berechtigt, Gästefans, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zum Heimbereich zu verweigern und/oder die Gästefans aus dem Heimbereich zu verweisen und, falls noch ausreichend Platz vorhanden ist, in den Gästebereich der PreZero Arena zu verweisen. Kann kein anderer geeigneter Platz angeboten werden, kann dem betroffenen Gästefan der Zutritt zur PreZero Arena verweigert und/oder er kann aus der PreZero Arena verwiesen werden; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung geleisteter Aufwendungen (z.B. Ticketpreis). öffentlich in irgendeiner Form die Menschenwürde einer anderen Person - insbesondere der Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten, anderen Offiziellen und Besuchern - durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen, Gesänge, Parolen oder auf andere Weise (z.B. durch das Entrollen von Transparenten oder Plakaten) aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexuellen Orientierung, zu verletzen oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend zu verhalten
  • das Zeigen, Tragen, Mitführen und Verbreiten von Fahnen, Transparenten, Aufnähern, Kleidungsstücken, sichtbarem Körperschmuck (z.B. Tattoos und Schmuckstücke) und sonstiger Gegenstände, deren Aufschrift und/oder Symbole geeignet sind, Dritte aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung, (ethnischer) Herkunft oder sexuellen Orientierung zu diffamieren, zu erniedrigen oder zu demütigen oder deren Aufschrift Symbole/Inhalte verfassungsfeindlicher Organisationen enthalten
  • jegliche Art von verbaler, körperlicher, sexueller oder sonstiger persönlicher Belästigung und Beleidigung
  • während der laufenden Veranstaltung im Sitzplatzbereich, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen
  • den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume der PreZero Arena ohne Erlaubnis zu betreten
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Rasenfläche, Absperrungen, Bühnen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäu­me, Masten aller Art oder Dächer zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen
  • auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten
  • Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten
  • Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege, einzuengen
  • mit Gegenständen zu werfen
  • sich mit mitgebrachten Gegenständen zu vermummen (Schals, Tüchern etc.), um die Feststellung der Identität zu verhindern
  • sichtbehindernde Transparente zu entrollen, um unerlaubte Handlungen zu verdecken
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
  • außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten
  • im Zusammenhang mit Veranstaltungen Film-, Foto-, Tonband- und/oder Videoaufzeichnungen, ohne die entsprechenden urheberrechtlichen Genehmigungen anzufertigen. Es ist Ticketinhabern und Besuchern ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen, Daten oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zu privaten, nicht kommerziellen Zwecken. In jedem Fall ist es untersagt, ohne Einwilligung des Veranstalters Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen.  Geräte oder Anlagen, die über die übliche private Ausstattung hinausgegen und für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht in die PreZero Arena mitgebracht werden. Fotos und Bilder, die von Ticketinhabern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich aufweiche Weise und durch wen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.

Das Mitführen von Krücken und Gehilfen ist bei medizinischer Indikation grundsätzlich gestattet, soweit bei einer Mitnahme keine sicherheitsrelevanten Bedenken bestehen (z.B. Versperrung von Fluchtwegen). Die TSG behält sich vor, entsprechende Nachweise einzusehen. Am Eingang zu Block L (Mundloch) befindet sich eine Abgabestelle für Rollatoren.

  • Die TSG steht für eine weltoffene, tolerante Fußballkulturspricht sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, links- und rechtsextreme Tendenzen aus und verurteilt dies auf das Schärfste. Aus diesem Grund können Personen, die mit ihrem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck erwecken, dass sie eine solche Verhaltensweise, Lebensanschauung oder politische Einstellung vertreten, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere eine typische Bekleidung mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen bzw. Buchstabenkombinationen die Einstellung des Trägers deutlich machen, oder bestimmte Bekleidungsmarken, die als Erkennungsmerkmal für eine solche Einstellung dienen (z. B. Thor Steinar, Consdaple, Yakuza; vgl. auch Hinweise der DFB-Broschüre „Gegen Rechtsextremismus“ - https://www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/219369-2020-02-07_REX_u_diskriminierende_Symbole_und_Codes.pdf).

Weiterhin können Personen, die eine solche Verhaltensweise, Lebensanschauung oder politische Einstellung durch Fahnen, Aufnäher, Propagandamaterial, Aufrufe oder Äußerungen zum Ausdruck bringen, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Personen, die eine fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, links- und/oder rechtsextreme Haltung, insbesondere durch ihr Verhalten oder äußeres Erscheinungsbild aufweisen, können daher auch von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

  1. Befahren der Anlage
  • Grundsätzlich ist im Rahmen von Veranstaltungen jeder Fahrverkehr in der Anlage verboten.
  • Im Rahmen von Veranstaltungen ist der Fahrverkehr auf den gemeinsam mit Zuschauerzugängen genutzten Verkehrswegen nur zum Be- und Entladen gestattet und muss spätestens zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn (oder - wenn der Einlass früher erfolgt - spätestens bei Beginn des Einlasses der Zuschauer) abgeschlossen sein. Ausgenommen davon sind Polizei-, Sanitäts- und Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz/ in Bereitschaft.
  • Vereine, Einrichtungen, Institutionen, Nutzer usw. erhalten nur entsprechend einer unbedingt erforderlichen und nachgewiesenen Notwendigkeit Einfahrtsgenehmigungen. Die Erteilung erfolgt nur über Antragstellung beim Betreiber der Anlage. Die Einfahrtsgenehmigung ist bei der Einfahrt unaufgefordert vorzuzeigen und im geparkten Fahrzeug deutlich sichtbar abzulegen.
  • Im gesamten Gelände ist eine Höchstgeschwindig­keit von 20 km/h zugelassen.
  • Das Befahren von Sport-, Grün- und Rasenflächen ist verboten, es sei denn, es besteht eine Ausnahmegenehmigung auf Grund vertraglicher Regelungen oder bei Gefahr im Verzuge.
  • Mit entsprechendem Parkausweis ist das Parken in der Anlage erlaubt. Das Abstellen und Parken von Fahrzeugen sind nur auf den Parkplätzen und nur auf den dafür vorgesehenen und ausgeschilderten bzw. zugewiesenen Parkflächen gestattet (Markierung).
  • Abgestellte Fahrzeuge in Feuerwehr-/Rettungszufahrten, auf Sport-, Grün- und Rasenflächen sowie Fahrzeuge ohne von außen sichtbare Park-/bzw. Abstellberechtigung werden kosten­pflichtig abgeschleppt oder umgesetzt.
  • Das Fahren von Krafträdern in der Anlage ist generell verboten.
  • Das Abstellen von Fahrrädern ist nur an den dafür vorgesehenen Fahrradständern gestattet. Widerrechtlich abgestellte Fahrräder werden auf Kosten des Eigentümers bzw. Besitzers umgesetzt.
  • Der Betreiber behält sich Sonderreglungen vor.
  • Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Festlegungen haben den Entzug der Einfahrtsgenehmigung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird gegen den Fahrzeugführer oder -halter ein Hausverbot erteilt bzw. Anzeige erstattet.
  1. Parkplatznutzung

Mit der Zufahrt zu den Fahrzeugstellplätzen verpflichten sich die Nutzer zur Einhaltung der nachfolgend aufge­führten Regeln.

  • Verunreinigungen durch Öl, Benzin, Batteriesäure oder sonstige Stoffe sind zu beseitigen. Die Kosten hierfür sind - soweit in den schriftlichen Verträgen mit den jeweiligen Pächtern und sonstigen vertraglichen Nutzern nicht abweichend geregelt - vom Verursacher zu tragen.
  • Die Nutzung der Fahrzeugstellplätze hat unter dem Gebot größtmöglicher Rücksichtnahme zu erfolgen. Andere Nutzer der Anlage dürften durch den Kraftfahrzeugbetrieb (Motorgeräusche, Türenschließen etc.) nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.
  • Sämtliche Park- bzw. Abstellberechtigungen gelten nur für den jeweiligen Veranstaltungstag. Spätestens 2 Stunden nach Veranstaltungsende sind die Fahrzeuge/Motorräder/Fahrräder von den Park- bzw. Abstellflächen und von der Anlage zu entfernen. Bei Zuwiderhandlungen hiergegen werden die geparkten bzw. abgestellten Fahrzeuge/Motorräder/Fahrräder kostenpflichtig abgeschleppt oder umgesetzt.
  • Es dürfen nur zugelassene, betriebsbereite und angemeldete Personenkraftfahrzeuge oder Motorräder (inkl. Roller und Mofas) abgestellt wer­den. Lastkraftwagen, Boote, Anhänger ä. dürfen nicht abgestellt werden.
  • Es ist insbesondere verboten, auf den Park- und Abstellplätzen
  • offenes Feuer oder Licht zu unterhalten und zu rauchen
  • feuergefährliche, brennbare oder umweltschädliche Gegenstände/Stoffe wie Benzin, Öl Säuren, Lacke, Batterien, Altreifen, entleerte Betriebsstoffbehälter etc. zu lagern, abzulassen, um- oder abzufüllen
  • Substanzen im vorstehend beschriebenen Sinne in die Entwässerungsanlage zu gießen
  • den Motor des Fahrzeugs länger als zur An- oder Abfahrt erforderlich laufen zu lassen
  • Lüftungsanlagen zu verschließen oder ab- bzw. zuzustellen
  • Fahrzeuge abzustellen, die umweltschädliche Stoffe, z.B. Öl oder Treibstoff, verlieren
  • Reparaturen oder Wartungsarbeiten durchzuführen
  • Fahrzeuge zu waschen
  • in den Fahrzeugen zu nächtigen oder zu campieren
  1. Besondere Bestimmungen für Fußball­veranstaltungen
  • Im Falle von Bundesligaspielen gelten ergänzend die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicher­heit bei Bundesligaspielen sowie des DFB-Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.
  • 3.4 gilt entsprechend, wenn das Hausverbot durch den DFB, einen Verein des DFB, die UEFA bzw. die FIFA erteilt wurde.
  1. Besondere Bestimmungen für Miet- und sonstige Überlassungsverträge
  • Die Inbetriebnahme der Flutlichtanlage ist nur ge­mäß vertraglicher Vereinbarungen möglich und bedarf in Sonderfällen der ausdrücklichen Geneh­migung durch den Betreiber.
  • Die Verwendung von Telekommunikationshardware, -leitungen, -anschlussdosen etc. ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Betreiber, ggf. gegen das von diesem festgelegte Entgelt gestattet.
  • Der Betreiber behält sich vor, die Anlage zum Zwecke von Wartungs- und Reparaturarbeiten vorübergehend zu schließen. Der Zutritt zu der Anlage während dieser Zeiten ist untersagt.
  • Dekorationen und sonstige Gegenstände, die im Rahmen von Veranstaltungen zulässigerweise eingebracht werden, sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. sowie das Bekleben von Böden, Wänden, Decken anlässlich von Veranstaltungen ist grundsätzlich untersagt.
  • Der Betreiber oder seine Beauftragten dürfen sämt­liche Räume der Anlage betreten. Dies gilt bei Gebrauchsüberlassung an Dritte nach vorheriger Anmeldung, wenn im Vertrag nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Es ist dafür zu sorgen, dass die Räume auch während der Abwesenheit vertraglicher Nutzer betreten werden können.
  1. Haftung

  • Die Haftung des Betreibers und/oder Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese Stadionordnung nicht beschränkt.
  • Die Haftung des Betreibers und/oder Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für sonstige, nicht in Abschn. 18.1 genannte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf
  • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­verletzung oder
  • auf der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist.
  • Unfälle oder Schäden sollen dem Veranstalter in der Regel un­verzüglich gemeldet werden.
  • Das Deponieren von Wertgegenständen, Kleidungsstücken, Ausrüstungsgegenständen innerhalb der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr, auch wenn diese in versperrten Kästen wie bspw. den Umkleidekabinen verwahrt werden.
  1. Zuwiderhandlungen
  • Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können unbeschadet weiterer Rechte des Betreibers bzw. des Veranstalters ohne Entschädigung der Zutritt zur Anlage verweigert und/oder können von der Anlage verwiesen werden.

Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Anlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann unbeschadet weiterer Rechte des Betreibers bzw. des Veranstalters ohne Entschädigung ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Stadionverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das Stadion beschränkt oder bundesweit ausgesprochen werden.

  • Sofern durch Handlungen im Sinne des Abschn. 13 dieser Stadionordnung oder durch sonstige schuldhafte Schädigungshandlungen Schäden entstehen, werden die Verursacher - sofern nicht vertragliche Regelungen Anwendung finden - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz herangezogen.
  • Besteht der Verdacht, dass eine Person im Geltungsbereich dieser Stadionordnung eine strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, wird Anzeige erstattet.
  • Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände werden durch den Kontroll-, Sicherheits- und/oder Ordnungsdienst oder Bedienstete der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden sicher gestellt, in den dafür vorgesehen Depots - soweit dies möglich und zumutbar ist - verwahrt und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen der Sicherstellung bzw. Inverwahrnahme auf Verlangen zurückgegeben. Werden die sichergestellten Sachen innerhalb von zwei Wochen nach der Veranstaltung nicht abgeholt, wird vermutet, dass der Eigentümer den Besitz an den Sachen in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten.
  • Werden Personen in zulässiger Weise nach Nr. 19.1 des Stadions verwiesen, ist die Rückerstattung des Eintrittspreises ausgeschlossen.

Für Gegenstände, die in zulässiger Weise nach Nr. 19.4 vernichtet oder anderweitig verwertet wurden, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

  • Für jeden Verstoß gegen die in dieser Stadionordnung enthaltenen Verbote ist der Verletzer verpflichtet, an die TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH eine in das billigende Ermessen von der TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH gestellte Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500 € zu zahlen, die nach Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit bestimmt und festgesetzt wird. Der Verletzer ist in diesem Fall berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe durch das für den Sitz der TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH örtlich und sachlich zuständige Gericht überprüfen zu lassen.

Weitere Schadensersatz-, Unterlassungs- oder sonstige vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

  • Sollte der Betreiber und/oder der Veranstalter auf­grund Zuwiderhandlungen von Besuchern gegen diese Stadionordnung durch Verbände wie insbeson­dere die FIFA, die UEFA, den DFB oder die DFL auf Schadensersatz und/oder auf Leistung einer Geldstrafe in Anspruch genommen werden, ist der zuwiderhandelnde Besucher regresspflichtig.
  1. Schlussbestimmung
  • Diese Stadionordnung tritt am 01.02.2024 in Kraft.
  • Diese Stadionordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe (Version) dieser Stadionordnung ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.

Sinsheim, den 01.02.2024

TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH

 

Stadionordnung Dietmar-Hopp-Stadion

 

Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der Stadionordnung bzw. dem Abschluss eines Nutzungsvertrages erteilen die Nutzer und Besucher der Anlage ihre Einwilligung in die Geltung der nachstehend geregelten Stadionordnung des Dietmar-Hopp-Stadions. Vorstehend genannte vertragliche Nutzer verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung Zutritt zu der Anlage erlangen, von der Stadionordnung und ihrer Geltung in Kenntnis zu setzen.

 

1          Geltungsbereich

1.1

Der räumliche Geltungsbereich dieser Stadionordnung gilt für das gesamte Grundstück des Dietmar-Hopp-Stadions (einschließlich Zu- und Abfahrtswege sowie Park- und Abstellflächen).

1.2

Diese Stadionordnung ist von allen Personen zu jeder Zeit zu beachten, die den räumlichen Geltungsbereich (nachfolgend „Anlage" oder „Dietmar-Hopp-Stadion“ genannt) betreten.

 

2          Weisungen und Videoüberwachung

2.1

Den Anweisungen des Betreibers und anderer zur Ausübung des Hausrechts befugter Personen (z.B. Veranstalter) sowie der im Zusammenhang damit eingesetzten Sicherheitsorgane (Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienste sowie Bediens­tete der Polizei und anderer Ordnungsbehörden) ist in der Anlage unverzüglich Folge zu leisten.

2.2

Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Ge­fahren kann das Dietmar-Hopp-Stadion sowie die Zu- und Abfahrtswege bei Veranstaltungen videoüberwacht werden. Auf die Videoüberwachung wird jeweils beim Betreten des Dietmar-Hopp-Stadions durch einen gut sichtbaren Aushang hingewiesen.

2.3

Jeder Besucher einer Veranstaltung der Anlage willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergü­tung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfäl­tigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfäl­tigen, senden und nutzen zu lassen.

  

3          Zugelassener Personenkreis

3.1

Im Geltungsbereich dieser Stadionordnung dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Ein­trittskarte besitzen oder ihre Zutrittsberechtigung auf eine andere Art (z.B. durch einen gültigen Berechti­gungsausweis) nachweisen können. Dies gilt ins­besondere auch für den Zutritt zum VIP-Bereich.

3.2

Die Anzahl der Stadionbesucher ist auf die Anzahl der dort vorhandenen Sitz- und Stehplätze be­grenzt.

3.3

Kinder im Alter bis zu 14 Jahren haben nur in Be­gleitung einer volljährigen Aufsichtsperson Zu­tritt.

3.4

Personen, denen durch den Betreiber der Anlage und/oder durch eine gerichtliche Entscheidung Hausverbot für die Anlage erteilt wurde, haben kein Zutrittsrecht zur Anlage.

 

4          Eintrittskontrollen

4.1

Jede Person ist bei Betreten der Anlage verpflich­tet, dem Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungs­dienst sowie Bediensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden ihre Eintrittskarte oder ihren sonstigen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzu­zeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszu­händigen. Nach Durchschreitung der Eingangskontrolle sind die Eintrittskarten unübertragbar.

Während des Aufenthalts in der Anlage besteht die Vorzeige- und Aushändigungspflicht bei entspre­chendem Verlangen des Kontroll-, Sicherheits- ­und/oder Ordnungsdienstes oder von Bedienste­ten der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden. Eine Begründung des Vorzeigeverlangens ist nicht erforderlich.

Eintrittskarten berechtigen ausschließlich zum Besuch derjenigen Veranstaltungen, für welche sie gelöst wurden. Der Aufenthalt ist nur innerhalb der durch die Eintrittskarte oder den sonstigen Berechtigungsnachweis bestimmten Gebäuden, Gebäudeteilen oder Zutrittsbereichen während der Öffnungszeiten gestattet. Nach Verlassen der Anlage und nach Ende der jeweiligen Veranstaltung verliert die Ein­trittskarte ihre Gültigkeit. Eventueller Missbrauch von Eintrittskarten führt zu deren Verlust/Ungültigkeit sowie zum so­fortigen Verweis von der Anlage und zieht ggf. rechtliche Schritte nach sich. Schwarzhandel wird ohne Ausnahme angezeigt.

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstal­ters.

4.2

Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie die Verbote des Nr. 13.1 dieser Stadionordnung einhalten und/oder ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich insbesondere auf die Ober- und Beinbekleidung, das Schuhwerk sowie auf mitgeführte Gegenstände (z.B. Taschen).

4.3

Gegenüber Personen, die aufgrund ihres Verhal­tens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass

  • gegen sie für Sportveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgespro­chen worden ist oder
  • sie sonstige nach dieser Stadionordnung verbotene Gegenstände (z.B. pyrotechnische Artikel) mit sich führen oder
  • sie in sonstiger Weise die Sicherheit und Ordnung in der Anlage gefährden,

sind Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie Bedienstete der Polizei und anderer Ord­nungsbehörden sowohl beim Eintritt in die Anlage, als auch nach Eintritt sowie während des Aufenthalts in der Anlage berechtigt, auch durch Einsatz techni­scher Mittel zur Klärung des Sachverhaltes, Nachschau in Bekleidungsstücken und mitgeführ­ten Behältnissen zu halten und verbotene Gegen­stände sicher zu stellen, Feststellungen zu Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu treffen und/oder - insbe­sondere im Falle eines möglicherweise bestehen­den Stadionverbots - die Identität durch Einsicht­nahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.

Wer die Zustimmung zur Kontrolle seiner Person nicht erteilt, wird vom Kontroll-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst bzw. von Bediensteten der Polizei bzw. anderer Ordnungsbehörden vom Betreten der An­lage ausgeschlossen oder der Anlage verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.

4.4

Besucher, die

  • offensichtlich unter dem Einfluss von Drogen stehen oder
  • Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst oder durch Bedienstete der Polizei oder anderer Ord­nungsbehörden nicht einverstanden sind oder
  • erkennbar alkoholisiert sind oder
  • den Verdacht auf eine ansteckenden Krankheit i.S. des Bundesseuchengesetzes oder des Infektionsschutzgeset­zes oder den Befall mit Schädlingen aufweisen

können der Anlage verwiesen werden.

  

5          Nutzung der Anlage

5.1

Die Anlage darf nur im Rahmen der Aktivitäten genutzt werden, die sich aus vertraglichen Verein­barungen mit Veranstaltern, Mietern und sonstigen Nutzern ergeben. Die Nutzung der Anlage be­schränkt sich auf den im jeweiligen Vertrag bzw. der Reservierungsbestätigung festgelegten Perso­nenkreis bzw. auf die festgelegte Personenanzahl. Wird diese Personenanzahl - insbesondere bei Veranstaltungen - überschritten, ist der Betreiber oder ein anderer Hausrechteinhaber bzw. das von ihm eingesetzte Personal (Kontroll-, Sicherheits- ­und/oder Ordnungsdienste sowie Bedienstete der Polizei und anderer Ordnungsbehörden) berech­tigt, den überzähligen Personen den Zutritt zu verwehren. Das Betreten des Spielfeldes und das Besteigen von Absperrgittern und Zäunen ist untersagt.

5.2

Innerhalb der Anlage hat sich jeder so zu verhal­ten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.

5.3

Das Parken von Fahrzeugen oder sonstigen Transportmitteln hinter dem Tribünengebäude des Dietmar-Hopp-Stadions ist nur mit einer gültigen Park- oder Abstellberechtigung und nur auf den dafür vorgesehenen Parkflächen ge­stattet. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Zufahrt ständig frei bleibt. Alle Auf- und Abgänge so­wie die Rettungswege sind uneingeschränkt frei­zuhalten. 

5.4

Bei Veranstaltungen dürfen die Besu­cher nur den ihnen zugewiesenen Platz einneh­men (regelmäßig der auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz) und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen.

5.5

Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf An­weisung des Betreibers oder der Kontroll-, Sicherheits- und/oder Ordnungsdienste oder Be­diensteter der Polizei und anderer Ordnungsbehör­den andere, ggf. auch in anderen Blöcken gelege­ne Plätze, als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, ein­zunehmen.

5.6

Das Rauchen im Dietmar-Hopp-Stadion ist verboten.

 

6          Öffnungszeiten

Die Anlage darf – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde - nur während der Öffnungszeiten genutzt werden und ist spätestens am Ende dieser Zeit unverzüglich zu verlassen.

Die Anlage ist an Veranstaltungstagen grundsätzlich ab ca. 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn bis ca. 2 Stunden nach Veranstaltungsschluss geöffnet.

 

7          Umkleideräume, Nassbereich, Büro- und Nebenräume

7.1

Das Betreten und die Verwendung der Umkleide­räume, der Nassbereiche, der Büroräume, und sonstiger Nebenräu­me ist nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Betreiber der Anlage in den vertraglich ver­einbarten Zeiten für die im Vertrag bezeichneten Personen gestattet. Sämtliche Funktionsräume und deren Einrichtungen (Umkleiden, etc.) sind gemäß ihrer Bestimmung zu verwenden. 

7.2

Die Umkleideräume sind verschlossen zu halten.

 

8          Sauberkeit

Die Nutzer der Anlage sind verpflichtet, alle Anla­genteile und Einrichtungen sorgsam zu behandeln und in sauberem Zustand zu hinterlassen. Beschä­digungen sind zu vermeiden. Insbesondere dürfen in Spülsteine, Ausgussbecken und Toiletten keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches gegossen oder geworfen werden. Abfälle sind in den für die jeweilige Art des Abfalls vorge­sehenen Containern oder Müllbehältern zu entsor­gen.

 

9          Werbung und Dekoration

Werbe- oder Propagandamaßnahmen jeder Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sons­tigen Gegenständen sind in der Anlage grundsätz­lich untersagt, wenn sie nicht

  • aufgrund schriftlicher vertraglicher Vereinbarun­gen des Betreibers mit den Nutzern zulässig sind und im Rahmen dieser Vereinbarungen eine Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Beendigung des Vertrags besteht oder
  • durch schriftliche Genehmigung des Betreibers im Einzelfall gestattet wurden.

Die Verteilung von Flugzetteln, Foldern und Zeit­schriften in der Anlage ist, unbeschadet der sonstigen behördlichen Vorschriften, aus­schließlich nach Bewilligung des Veranstalters und/oder des Betreibers gestattet.

 

10        Verkauf von Waren/Bewirtung

10.1

Das Feilbieten und der Verkauf von Waren aller Art, Eintrittskarten, die Verteilung von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen in der Anlage, das Aufstellen von Einbauten, Buden, Ständen und dgl. ist untersagt, es sei denn, es erfolgt im Rahmen einer vertraglichen Berechti­gung des jeweiligen Nutzers/Veranstalters und die ggf. erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmi­gungen liegen vor.

10.2

Die Bewirtung von Nutzern und sonstigen Besu­chern ist nur über die vom Betreiber für die Anlage eingesetzten Caterer/Dienstleister gestattet.

  

11        Elektrische Geräte und Maschinen

Mitgebrachte elektronische Geräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, soweit dadurch nicht Rechte des Betreibers bzw. des jeweiligen Hausrechtein­habers und der Betrieb des Dietmar-Hopp-Stadions beeinträchtigt werden. Maschinen dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Betrei­ber in Betrieb genommen werden.

 

12        Abstellflächen

Die Rasenflächen, Gänge und sonstigen Verkehrs­räume dürfen nicht für Abstellzwecke verwendet werden, es sei denn, es besteht eine vertragliche Berechtigung hierzu.

 

13        Verbote

13.1

Personen im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

  • Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können; dies gilt insbesondere auch für Regenschirme;
  • Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren;
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Sub­stanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenom­men handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  • Behältnisse, die aus zerbrechlichem, split­terndem oder hartem Material hergestellt sind;
  • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Motorradhelme
  • Rucksäcke alle Größen  (aus Sicherheitsgründen)
  • Taschen größer als DIN A4 (aus Sicherheitsgründen)
  • Feuerwerkskörper, Fackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchkerzen, Rauchbomben, Leuchtkugeln, Wunderkerzen und andere pyrotech­nische Gegenstände;
  • mechanische und elektrisch betriebene Lärmins­trumente - der Betreiber behält sich Ausnahmen vor;
  • sämtliche Arten von Speisen und Getränken. Die Versorgung mit Speisen und Getränken zu angemessenen Preisen im Dietmar-Hopp-Stadion  wird sichergestellt.
  • Droge;
  • Tiere (ausgenommen Dienst- und Blindenhunde);
  • Kinderwagen aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, Evakuierung);
  • Trillerpfeifen;
  • Laser-Pointer;
  • Gasdruckfanfaren.

13.2

Folgende Fanutensilien sind pro Veranstaltung im Gästestehplatzbereich des Dietmar-Hopp-Stadions (Block F)  in der Regel erlaubt:

  • 2 Megaphone
  • 2 Trommeln (von unten offen oder einsehbar)
  • 10 Schwenkfahnen
  • 50 kleine Fahnen bis 1,50 m Stocklänge
  • 25 Doppelhalter
  • Zaunfahnen (solange Platz vorhanden)

Die TSG behält sich vor, die Mitnahme von in der Regel erlaubten Gegenständen im Einzelfall ganz oder teilweise zu untersagen, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Im Falle einer solchen Maßnahme wird dies der Fanbetreuung der Gästemannschaft rechtzeitig mitgeteilt.

Weitere Gegenstände, insbesondere auch für beabsichtigte Choreographien, sind mindestens 5 Tage vor einer Veranstaltung durch die Fanbetreuung der Gästemannschaft anzumelden. Alle Materialien müssen aus Sicherheitsgründen schwer entflammbar (B1) sein. Die Materialien sowie die entsprechenden Nachweise müssen vor Zutritt in das Dietmar-Hopp-Stadion dem Kontroll-, Sicherheits- und/oder Ordnungsdienst oder Be­diensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehör­den unaufgefordert vorgezeigt werden. Eine Mitnahme ist nur dann erlaubt, wenn der Betreiber oder andere zur Ausübung des Hausrechts befugte Personen (z.B. Veranstalter) diese Gegenstände genehmigt hat.

13.3

Untersagt ist Personen im Geltungsbereich dieser Stadionordnung weiterhin:

  • sich als Gast-Fan im Heimfanbereich des Dietmar-Hopp-Stadions aufzuhalten bzw. zu verweilen; Der Heimfanbereich umfasst hierbei die Blöcke A, B und C. Der Ordnungsdienst ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Gast-Fan zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten als solcher auffallen, aus diesem Bereich zu entfernen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich haben, wobei ihnen - soweit dies im Einzelfall möglich ist – ein anderer geeigneter Platz im Stadion zugewiesen werden kann. Ist das Stadion ausverkauft, wird der betroffene Gast-Fan aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verweigert.
  • andere Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Schiedsrichtern, Spielern, anderen Besuchern und sonstigen Personen zu provozieren;
  • während der laufenden Veranstaltung im Sitzplatzbereich, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen;
  • das Spielfeld und die Funktionsräume des Dietmar-Hopp-Stadions ohne Erlaubnis zu betreten;
  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassa­den, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Rasenflä­che, Absperrungen, Büh­nen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäu­me, Masten aller Art oder Dächer zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen;
  • auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten;
  • Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten;
  • Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahr­wege, einzuengen;
  • mit Gegenständen zu werfen;
  • sich mit mitgebrachten Gegenständen zu vermummen (Schals, Tüchern etc.), um die Feststellung der Identität zu verhindern;
  • sichtbehindernde Transparente zu entrollen, um unerlaubte Handlungen zu verdecken;
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
  • außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten;
  • das Mitführen von medizinisch notwendiger Gehhilfen und Rollstühle ist aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen, Evakuierung) nur im Bereich der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt;
  • im Zusammenhang mit Veranstaltungen Film-, Foto-, Tonband- und/oder Videoaufzeichnungen ohne die entsprechenden urheberrechtlichen Ge­nehmigungen anzufertigen. Es ist Ticketinhabern ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen (außer für private Zwecke) oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht in die Anlage mitgebracht werden. Fotos und Bilder, die von Ticketinhabern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke ver­wendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstal­ters;
  • das Sammeln und/oder Erheben und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z. B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. Für Wetten und Glücksspiel), es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht ins Stadion mitgebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.

13.4

Der TSG 1899 Hoffenheim e.V. spricht sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, links- und rechtsextreme Tendenzen aus. Zur Wahrung ökonomischer Interessen und des öffentlichen Ansehens des Veranstalters sowie zur Vorbeugung der Gefährdung des Veranstaltungszwecks durch politische Meinungsäußerungen ist daher das nach außen erkennbare Mitführen und Verbreiten von rassistischem, fremdenfeindlichem, gewaltverherr­lichendem, diskriminierendem sowie rechts- und/oder linksradikalem Propagandamaterial untersagt. Entsprechendes gilt für das nach außen erkennbare Tragen bzw. Mitführen von Kleidungsstücken, Fahnen, Aufnähern u. ä., die Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger fremdenfeindlicher, rassistischer, gewaltverherrlichender, diskriminierender, links- und/oder rechtsextremer Tendenz aufweisen. Hierzu zählen insbesondere auch solche themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedenen Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen, die fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, links- und/oder rechtsextreme Haltung des Trägers deutlich machen und auch solche bestimmten Marken, die als Erkennungsmerkmal für eine solche Haltung dienen (z.B. „Thor Steinar“). Personen, die eine fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, links- und/oder rechtsextreme Haltung, insbesondere durch ihr Verhalten oder äußeres Erscheinungsbild aufweisen, können daher auch von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

 

14        Befahren der Anlage

14.1

Grundsätzlich ist im Rahmen von Veranstaltungen jeder Fahrverkehr in der Anlage verboten.

14.2

Im Rahmen von Veranstaltungen ist der Fahrver­kehr auf den gemeinsam mit Zuschauerzugängen genutzten Verkehrswegen nur zum Be- und Entla­den gestattet und muss spätestens zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn (oder - wenn der Einlass früher erfolgt - spätestens bei Beginn des Einlas­ses der Zuschauer) abgeschlossen sein. Ausgenommen davon sind Polizei-, Sanitäts- und Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz / in Bereitschaft.

14.3

Vereine, Einrichtungen, Institutionen, Nutzer usw. erhalten nur entsprechend einer unbedingt erforderlichen und nachgewiesenen Notwendigkeit Einfahrtsge­nehmigungen. Die Erteilung erfolgt nur über An­tragstellung beim Betreiber der Anlage. Die Ein­fahrtsgenehmigung ist bei der Einfahrt unaufgefor­dert vorzuzeigen und im geparkten Fahrzeug deut­lich sichtbar abzulegen.

14.4

Im gesamten Gelände ist eine Höchstgeschwindig­keit von 20 km/h zugelassen.

14.5

Das Befahren von Sport-, Grün- und Rasenflächen ist verboten, es sei denn, es besteht eine Ausnah­megenehmigung auf Grund vertraglicher Regelun­gen oder bei Gefahr im Verzuge.

14.6

Mit entsprechendem Parkausweis ist das Parken hinter dem Hauptgebäude des Dietmar-Hopp-Stadions erlaubt. Das Abstellen und Parken von Fahrzeugen ist nur auf den Parkplätzen und nur auf den dafür vorgesehenen und ausgeschilderten bzw. zugewiesenen Parkflächen gestattet (Markie­rung).

14.7

Abgestellte Fahrzeuge in Feuerwehr-/Rettungszufahrten, auf Sport-, Grün- und Rasenflächen sowie Fahrzeuge ohne von außen sichtbare Park-/bzw. Abstellberechtigung werden kosten­pflichtig abgeschleppt oder umgesetzt.

14.8.

Das Fahren von Krafträdern in der Anlage ist gene­rell verboten.

14.9

Der Betreiber behält sich Sonderreglungen vor.

14.10

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Festle­gungen haben den Entzug der Einfahrtsgenehmi­gung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird gegen den Fahrzeugführer oder -halter ein Hausverbot erteilt bzw. Anzeige erstattet.

 

15        Parkplatznut­zung 

Mit der Zufahrt zu den Fahrzeugstellplätzen verpflichten sich die Nutzer zur Einhaltung der nachfolgend aufge­führten Regeln.

15.1

Verunreinigungen durch Öl, Benzin, Batteriesäure oder sonstige Stoffe sind zu beseitigen. Die Kosten hierfür sind - soweit in den schriftlichen Verträgen mit den jeweiligen Pächtern und sonstigen vertrag­lichen Nutzern nicht abweichend geregelt - vom Verursacher zu tragen. 

15.2

Die Nutzung der Fahr­zeugstellplätze hat unter dem Gebot größtmögli­cher Rücksichtnahme zu erfolgen. Andere Nutzer der Anlage dürften durch den Kraftfahrzeugbetrieb (Motorgeräusche, Türen­schließen etc.) nicht mehr als unvermeidbar beein­trächtigt werden.

15.3

Sämtliche Parkberechtigungen gelten nur für den jeweiligen Veranstaltungstag. Spätestens 2 Stunden nach Veranstaltungsende sind die Fahrzeuge von den Park- bzw. Abstellflächen und von der Anlage zu entfernen. Bei Zuwiderhandlungen hiergegen werden die geparkten bzw. abgestellten Fahrzeuge/Motorräder/Fahrräder kosten­pflichtig abgeschleppt oder umgesetzt.

15.4

Es dürfen nur zugelassene, betriebsbereite und angemeldete Personenkraftfahrzeuge abgestellt wer­den.

 

16        Besondere Bestimmungen für Fußball­veranstaltungen

16.1

Bei Spielen der Damen-Bundesliga, der U 23 sowie der U 19 gelten ergänzend die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicher­heit bei Bundesligaspielen sowie des DFB-Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.

16.2

Abschn. 3.4 gilt entsprechend, wenn das Hausverbot durch den DFB, einen Verein des DFB, die UEFA  bzw. die FIFA erteilt wurde.

 

17        Besondere Bestimmungen für Miet- und sonstige Überlassungsverträge

17.1

Die Inbetriebnahme der Flutlichtanlage ist nur ge­mäß vertraglicher Vereinbarungen möglich und bedarf in Sonderfällen der ausdrücklichen Geneh­migung durch den Betreiber.

17.2

Die Verwendung von Telekommunikations­hardware, -leitungen, -anschlussdosen etc. ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Betreiber, ggf. gegen das von diesem festgelegte Entgelt, gestat­tet. 

17.3

Der Betreiber behält sich vor, die Anlage zum Zwecke von Wartungs- und Reparaturarbeiten vorübergehend zu schließen. Der Zutritt zu der Anlage während dieser Zeiten ist untersagt.

17.4

Dekorationen und sonstige Gegenstände, die im Rahmen von Veranstaltungen zulässigerweise eingebracht werden, sind nach Ende der Veran­staltung unverzüglich zu entfernen. Das Einschla­gen von Nägeln, Haken usw. sowie das Bekleben von Böden, Wänden, Decken anlässlich von Ver­anstaltungen ist grundsätzlich untersagt.

17.5

Der Betreiber oder seine Beauftragten dürfen sämt­liche Räume der Anlage betreten. Dies gilt bei Gebrauchsüberlassung an Dritte nach vorheriger Anmeldung, wenn im Vertrag nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Es ist dafür zu sorgen, dass die Räume auch während der Abwesenheit vertraglicher Nutzer betreten werden können.

 

18        Haftung

18.1

Die Haftung des Betreibers und/oder Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehil­fen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Haf­tung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese Stadionordnung nicht beschränkt.

18.2

Die Haftung des Betreibers und/oder Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehil­fen für sonstige, nicht in Abschn. 18.1 genannte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden be­ruhen auf

  • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­verletzung oder
  • auf der Verletzung einer Pflicht, die für die Errei­chung des Vertragszwecks von wesentlicher Be­deutung ist.

18.3

Unfälle oder Schäden sollen dem Veranstalter in der Regel un­verzüglich gemeldet werden.

18.4

Das Deponieren von Wertgegenständen, Klei­dungsstücken, Ausrüstungsgegenständen inner­halb der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr, auch wenn diese in versperrten Kästen wie bspw. den Umkleideka­binen verwahrt werden.

  

19        Zuwiderhandlungen

19.1

Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können unbeschadet weiterer Rechte des Betreibers bzw. des Veranstalters ohne Entschädigung der Zutritt zur Anlage verweigert und/oder können von der Anlage verwiesen wer­den.

Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Anlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann unbeschadet weiterer Rechte des Betreibers bzw. des Veranstalters ohne Entschädigung ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Sta­dionverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das Stadion be­schränkt oder bundesweit ausgesprochen werden.

19.2

Sofern durch Handlungen im Sinne des Abschn. 13 dieser Stadionordnung oder durch sonstige schuldhafte Schädigungshandlungen Schäden entstehen, wer­den die Verursacher - sofern nicht vertragliche Regelungen Anwendung finden - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz herangezogen.

19.3

Besteht der Verdacht, dass eine Person im Gel­tungsbereich dieser Stadionordnung eine strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, wird Anzeige erstattet.

19.4

Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände werden durch den Kontroll-, Sicherheits- und/oder Ordnungsdienst oder Bedienstete der Polizei oder anderer Ord­nungsbehörden sichergestellt, in den dafür vorge­sehen Depots - soweit dies möglich und zumutbar ist - verwahrt und, soweit sie für ein straf­rechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweis­mittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraus­setzungen der Sicherstellung bzw. Inverwahrnahme auf Verlangen zurückgegeben. Werden die sichergestellten Sachen innerhalb von zwei Wochen nach der Veranstaltung nicht abgeholt, wird vermutet, dass der Eigentümer den Besitz an den Sachen in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten.

19.5

Werden Personen in zulässiger Weise nach Nr. 19.1 des Stadions verwiesen, ist die Rückerstattung des Eintrittspreises ausgeschlossen.

Für Gegenstände, die in zulässiger Weise nach Nr. 19.4 vernichtet oder anderweitig verwertet wurden, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

19.6

Für jeden Verstoß gegen die in dieser Stadionordnung enthaltenen Verbote ist der Verletzer verpflichtet, an den TSG 1899 Hoffenheim e.V. eine in das billigende Ermessen von dem TSG 1899 Hoffenheim e.V. gestellte Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500 € zu zahlen, die nach Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit bestimmt und festgesetzt wird. Der Verletzer ist in diesem Fall berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe durch das für den Sitz des TSG 1899 Hoffenheim e.V. örtlich und sachlich zuständige Gericht überprüfen zu lassen.

Weitere Schadensersatz-, Unterlassungs- oder sonstige vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

19.7

Sollte der Betreiber und/oder der Veranstalter auf­grund Zuwiderhandlungen von Besuchern gegen diese Stadionordnung durch Verbände wie insbeson­dere die FIFA, die UEFA, den DFB oder die DFL auf Schadensersatz und/oder auf Leistung einer Geldstrafe in Anspruch genommen werden, ist der zuwiderhandelnde Besucher regresspflichtig.

 

20        Corona-Spielbetrieb

20.1

Während des Corona-Sonderspielbetriebes ist zusätzlich das Hygienekonzept der TSG 1899 Hoffenheim, das unter https://www.tsg-hoffenheim.de/hygienekonzept/ abrufbar ist, zu beachten.

 

21        Schlussbestimmung

21.1

Diese Stadionordnung tritt am 01.08.2021 in Kraft.

21.2

Diese Stadionordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe (Version) dieser Stadionordnung ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.

 

Sinsheim, den 01.08.2021

TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH