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Überbrückungshilfe III/III Plus für Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen

Überbrückungshilfe III Titelbild

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von acht Monaten (November 2020 bis Juni 2021).

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Diese wurde mit der Überbrückungshilfe III Plus erweitert und um 6 Monate verlängert (Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021). Es hat das Ziel, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise zu mildern. Parallel zur Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus ist eine Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) , Neustarthilfe Plus 3. Quartal (Juli bis September 2021) und Neustarthilfe Plus 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2021) für Soloselbstständige vorgesehen.

++ Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus (Juli bis Dezember 2021) sowie die Neustarthilfe Plus 3. Quartal (Juli bis September 2021) und Neustarthilfe Plus 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2021) können bis 31. März 2022 gestellt werden. Eine Antragstellung für die Überbrückungshilfe III (November 2021 bis Juni 2021) oder die Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) ist nicht mehr möglich ++

Überbrückungshilfe III/Plus für Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen
Die Überbrückungshilfe III ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von acht Monaten (November 2020 bis Juni 2021). Dieses wurde mit der Überbrückungshilfe III Plus erweitert und um 6 Monate verlängert (Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021). Es hat das Ziel, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise zu mildern. Parallel zur Überbrückungshilfe III/Plus ist eine Neustarthilfe/Plus für Soloselbstständige vorgesehen.

Die Förderung schließt nahtlos an die 2. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe II) an. Informationen zu den verschiedenen Phasen der Überbrückungshilfen und anderen Corona-Wirtschaftshilfen finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

Anträge auf die Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe können ab sofort über einen prüfenden Dritten bzw. für die Neustarthilfe als Direktantrag gestellt werden.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Das ist die Überbrückungshilfe III/III Plus

Die bisherige Unterstützung im Rahmen der Überbrückungshilfe wird mit der Überbrückungshilfe III durch eine 3. Phase verlängert und zugleich ausgeweitet. Nähere Informationen zum Programm und den Antragsmöglichkeiten finden Sie auf der hierfür erstellten Webseite des Bundes.
Die 3. Phase der Überbrückungshilfe umfasst grundsätzlich einen Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Dieser wurde mit der Überbrückungshilfe III Plus bis Dezember 2021 verlängert. Eine Beantragung kann von einem prüfenden Dritten (Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/-anwältin) erfolgen.

Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Die Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Mitte Februar 2021. Das Verfahren der regulären Auszahlung wurde parallel vorbereitet und finalisiert, damit es im Anschluss an die Abschlagszahlungen ab März 2021 gestartet werden konnte.

Die Neustarthilfe für Soloselbständige

Neben der Überbrückungshilfe III, die das bekannte und bewährte Instrument der Fixkostenförderung enthält, gibt es mit der s.g. Neustarthilfe auch Hilfen für Soloselbstständige. Soloselbständige können alternativ zur 3. Phase der Überbrückungshilfe eine Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro beantragen. Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

Eine Antragsstellung kann im eigenen Namen als s.g. Direktantrag erfolgen. Ein prüfender Dritter wird insofern nicht benötigt. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/.

  • Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützen Bund und Länder auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III.
  • Neu ist eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen.
  • Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen.
  • Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Hinweis: Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. März 2022.

  • Mit der Neustarthilfe Plus wurde die Neustarthilfe erweitert und verbessert:
    Es werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Dazu wurde der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und
    Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht.

Hinweis: Die Neustarthilfe Plus 3. Quartal und die Neustarthilfe Plus 4. Quartal  kann als Direktantrag oder über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. März 2022.

  • Förderzeitraum: 1. Juli bis 31. Dezember 2021
  • „Restart-Prämie“: Einführung einer Personalkostenhilfe für Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen.
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
    • Für die Reisebranche durch Fortführung der Anschubhilfe (alternativ zur neuen „Restart-Prämie“).
    • Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche durch Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis Dezember 2021 sowie Fortführung der Anschubhilfe (alternativ zur neuen „Restart-Prämie“).
    • Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen für Hersteller, Großhändler, Einzelhändler und professionelle Verwender.
  • Erhöhung des Vorschusses der Neustarthilfe Plus für Soloselbständige (Betriebskostenpauschale) auf bis zu 4.500 Euro für Juli bis September 2021 als Alternative zur Überbrückungshilfe III Plus für Soloselbständige, die ansonsten keine Fixkosten geltend machen können.
  • Förderzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 (drei- statt sechsmonatiger Referenzumsatz)
  • Erhöhung des Vorschusses (Betriebskostenpauschale) auf 1.500 Euro pro Monat (vorher 1.250 Euro) bzw. bis zu 4.500 Euro für Juli bis Dezember 2021 (bis zu 6.000 Euro pro Monat im Vergleich zu 5.000 Euro pro Monat bzw. maximal 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften)

Informationen zu den verschiedenen Phasen der Überbrückungshilfen und anderen Corona-Wirtschaftshilfen finden Sie auf unserer Übersichtsseite. Grundsätzlich gestaltet sich die Fördersystematik wie folgt:

Der Förderzeitraum der 1. Phase der Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 ist bereits verstrichen. Es können daher keine Anträge mehr gestellt werden. Bei Bedarf finden Sie Informationen zur 1. Phase der Überbrückungshilfe HIER.

Derzeit können Sie Hilfen aus der 2. Phase der Überbrückungshilfe für die Fördermonate September bis Dezember 2020 beantragen. Nähere Informationen zur 2. Phase der Überbrückungshilfe finden Sie HIER.

Die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe wurde für die mit den Beschlüssen des Bundes und der Länder vom 25.10.2020 von den temporären Schließungen im November und Dezember 2020 erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen entwickelt. Nähere Informationen finden Sie HIER.

Die FAQ des Bundes für die Überbrückungshilfe III, die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus sind unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ abrufbar.

Die fünf Bezirksregierungen - Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster - sind als Bewilligungsstellen des Landes NRW direkte Ansprechpartner/-innen für Ihre antragsbezogenen Anfragen zu den pandemiebedingten Wirtschaftshilfen. Ihre Ansprechpersonen finden Sie hier.

(Stand: 20. August 2021)